EMMIAllgemeine Einkaufsbedingungen

Gültigkeit: Diese allgemeinen Beschaffungsbedingungen, nachfolgend „Bedingungen“, gelten für alle Aufträge, die das Unternehmen Aluminium Kety Emmi d. o. o., nachfolgend „Käufer“, für die bestellte Ware ausstellt. Die Bedingungen werden sinngemäß wie für die Bestellungen von Dienstleistungen so auch für Bestellungen von Werkzeugen und Anlagen (nachfolgend „Werkzeug“) verwendet, wobei die Empfänger aller Aufträge in der Fortsetzung „Lieferant“ genannt werden.
Die Bedingungen sind Bestandteil aller Geschäfte unter den Parteien, inwiefern sich die Parteien nicht schriftlich anders vereinbart haben.

Für jede Abweichung von diesen Bedingungen ist ein schriftliches Einvernehmen des Käufers nötig. Wenn der Käufer mit dem Lieferanten einen Vertrag oder Annex mit anderen Bestimmungen für einzelne Einkäufe abgeschlossen hat, werden diese Bedingungen für alles, was der Vertrag oder Annex für einzelne Einkäufe nicht regelt, angewendet.

Um eine nachhaltige Entwicklung auf allen Geschäfts- und Lebensebenen zu gewährleisten, verpflichtet sich der Lieferant, ethisch zu handeln, Korruption und illegale Geschäftspraktiken nicht zu dulden, die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, einschließlich der internationalen Arbeitsnormen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zu beachten und alle Ressourcen verantwortungsvoll zu nutzen, um Natur und Umwelt zu schützen.

Diese Bedingungen sind auf der Webseite des Käufers http://www.emmi.si/ veröffentlicht. Der Lieferant ist verpflichtet, die Änderungen auf http://www.emmi.si selbst zu verfolgen. Die Bedingungen sind in drei Sprachen veröffentlicht. Im Fall von Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten überwiegt die slowenische Sprache.

 

Verpflichtungen der Lieferanten: Der Lieferant ist für die Belieferung von Waren und Dienstleistungen in vereinbarter Qualität gemäß den seitens des Käufers genehmigten Unterlagen bzw. Muster verantwortlich. Er sichert zu, dass die gelieferte Ware keine Kontrolle bzw. Verifizierung seitens des Käufers braucht. Der Lieferant verpflichtet sich regelmäßig zum Nachweis der Durchführung von vereinbarten Prozessen, Qualitäts- und Arbeitsverfahrungen laut vereinbarten Spezifikationen, alle vereinbarten Unterlagen zuzusichern.
Vor dem Beginn der Lieferung stellt der Lieferant dem Käufer kostenlos ein oder mehrere Muster des Produkts zur Verfügung, deren Übereinstimmung mit den Qualitätsanforderungen vom Käufer dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Jede Änderung der Waren, Dienstleistungen, Werkzeuge (Zusammensetzung, Herkunft, Design, Konstruktion, Herstellungsort) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers zulässig. Vor Beginn der Produktion und der Lieferung gemäß den Änderungen ist das gleiche Verfahren einzuhalten, als ob die Waren oder Dienstleistungen neu wären.
Wenn es sich um die Lieferung von allgemeiner Handelsware handelt, muss das letztere in geworbener Qualität, Form, Aussehen und Verpackung geliefert werden; dafür muss der Lieferant dem Käufer die bestehenden Unterlagen vorlegen.

 

Auftrag (Bestellung) und Auftragsbestätigung: Aufträge vom Käufer sind nur in schriftlicher Form gültig. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag zu prüfen und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Erhalt schriftlich zu bestätigen. Jede Änderung der Bestätigung hat zur Folge, dass der erteilte Auftrag nicht mehr gültig ist und als neues Angebot des Lieferanten gilt, das nur gültig ist, wenn es vom Käufer schriftlich bestätigt wurde. Lehnt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich ab, so gilt die Bestellung als bestätigt. Dies gilt auch für Teilbestellungen (Abrufe), die vom Käufer im Rahmen einer für einen längeren Zeitraum im Voraus erteilten Gesamtbestellung aufgegeben werden. Dies ist der Fall, wenn ein allgemeiner Auftrag aus mehreren Unteraufträgen besteht, die das Unternehmen im Anschluss an den genehmigten allgemeinen Auftrag nacheinander aufführt.
Eine etwaige Zurückweisung des Auftrags muss der Lieferant dem Käufer schriftlich rechtfertigen. Der Lieferant bestätigt die Aufträge ausschließlich aufgrund der Bestellungen des Käufers; die Auftragsbestätigungen für die Eigenschaften der Waren müssen mit dem Angebot, dem Vertrag und/oder der Vereinbarung übereinstimmen. Der Käufer kann eine Bestellung beim Lieferanten stornieren, solange der Lieferant noch nicht mit der Produktion der Waren begonnen hat oder der Lieferant die Waren für den Käufer noch nicht bei seinem Lieferanten bestellt hat. Die Annullierung des Auftrags muss dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden, wobei der Käufer keine Kosten zu tragen hat.

 

Auftrag (Bestellung) für Werkzeug: Konstruieren und Herstellung der Werkzeuge muss der Lieferant gemäß den neusten Industrie- Standards und -Normen zusichern. Das Werkzeug wird Eigentum des Käufers nach seiner Bezahlung.

Werkzeug, das beim Lieferanten für die Produktion von Produkten für Käufer bleibt: Der Käufer bestellt beim Lieferanten Werkzeuge, die der Lieferant für die Herstellung der bestellten Waren verwendet. Die Konstruktion und Herstellung der Werkzeuge müssen vom Lieferanten nach den neuesten Industrie- Standards und -Normen gewährleistet werden.
Das Werkzeug wird Eigentum des Käufers nach seiner Bezahlung.
Der Lieferant verwendet das Werkzeug ausschließlich für die Produktion von Produkten für Käufers, wartet und bewahrt es regelmäßig. Der Lieferant muss das Eigentum des Werkzeugs von Aluminium Kety Emmi d.o.o. deutlich gemäß seinen Anweisungen und mit entsprechendem Schild kennzeichnen.
Wenn das Werkzeug vom Subunternehmer des Lieferanten verwendet wird, überträgt der Lieferant die oben angeführten Pflichten auf diesen seinen Subunternehmer.
Der Lieferant muss das Werkzeug warten und dem Käufer mindestens einmal jährlich eine Inventarliste aller Werkzeuge, ihrer Standorte und Inventarnummern vorlegen. Diese Liste muss regelmäßig auf letzten Stand gebracht werden; die aktualisierten Varianten werden unverzüglich dem Käufer vorgelegt.
Der Lieferant ist verpflichtet das Werkzeug des Käufers mit einer Brandversicherung zu versichern, deren Kopie dem Käufer vor dem Beginn der Anwendung vorlegt wird.
Der Lieferant verpflichtet sich nach Ablauf bzw. Unterbrechung des Vertrags über Fertigung und Lieferung von Produkten dem Käufer das Werkzeug einschließlich mit den technischen Unterlagen zurückzugeben.

 

Preise: die auf der Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich und Abweichungen sind ausgeschlossen.

 

Lieferung und Lieferzeit: die Lieferzeit auf der Bestellung ist verbindlich. Bei Abweichungen von der Vertragslieferzeit muss der Lieferant eine schriftliche Zustimmung des Käufers einholen. Verfügt der Lieferant nicht über alle erforderlichen Daten und erforderlichen technischen Unterlagen für die Lieferung, obwohl der Lieferant wiederholt (mindestens zweimal) den Auftraggeber um Einreichung gebeten hat, verlängert sich die Lieferfrist für die Zeit vom Appel des Lieferanten bis zum Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Lieferanten die erforderlichen Daten übermittelt hat. Ruft der Lieferant den Auftraggeber jedoch nicht rechtzeitig (innerhalb von 24 Stunden) zur Übermittlung der erforderlichen Daten und technischen Unterlagen auf, kann die Lieferfrist nicht verlängert werden.
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so berechnet der Käufer dem Lieferanten für jeden Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes sowie die ihm entstandenen Kosten und Schäden, die der Käufer bei sich selber oder bei seinem Käufer, ungeachtet des Verspätungsgrundes erlitt bzw. erlitten hat. Bei vorzeitiger Lieferung kann der Käufer die Übernahme verweigern.

 

Warenübernahme: Warenübernahme ist von Montag bis Donnerstag zwischen 7:00 und 15:00 Uhr und jeden Freitag zwischen 7:00 und 13:00 Uhr möglich. Alle Abweichungen von den angegebenen Tagen, müssen vom Käufer schriftlich genehmigt werden.

 

Übernahme: Die Ware muss immer mit einem Lieferschein zugestellt werden. Für die Al-Profile, Al-, Fe- und Inoxbänder, Al-, Fe- und Inoxbleche und andere Materialien muss auch das Zertifikat 3.1 beigelegt werden, das bei der Lieferung auf diese E-Mail Adresse geschickt werden muss: certifikat@emmi.si.
Für den Fall, dass noch andere Unterlagen oder Muster benötigt werden, wird dies auf der Bestellung oder in einer gesonderten unterzeichneten Qualitätsvereinbarung angegeben.
Der Lieferant muss jede gelieferte Menge nach einzelnen Paletten, Kartons usw. mit dem vereinbarten Barcode oder Etikette bzw. Palettendokument kennzeichnen, das Folgendes enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Lieferanten,
  • Name des Käufers,
  • Menge,
  • Warenname,
  • Herstellungsdatum,
  • Charge (eine andere Form der Rückverfolgbarkeit).

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware so zu verpacken, dass ein sicherer Transport und Lagerung gewährleistet ist. Der Lieferant haftet für Schäden, die dem Käufer in irgendeiner Weise durch die ökologisch beanstandete Ware oder mangelhafte Verpackung entstehen. Die Warenübernahme ist vollstreckt, wenn der Käufer das Übernahmeformular unter Angabe des Kaufdatums, des Stempels und der Unterschrift des Übernehmers unterschreibt.

 

Rechnungen: Die Abrechnung erfolgt nach einzelner Bestellung. Als Beilage jeder Rechnung sind Lieferscheine, die von der verantwortlichen Person des Käufers unterzeichnet wurden, der die Ware / Dienstleistungen übernommen hat. Die Rechnung muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Ware / Dienstleistung geliefert wurde, ausgestellt / versendet werden.
Bei Teillieferungen kann die gesamte Rechnung nach der letzten Teillieferung und spätestens am Ende des Monats für den laufenden Monat ausgesellt werden. Falls es mehr als nur eine Lieferung in einem Monat gab, wird die Rechnung am Ende der Woche ausgestellt. Teillieferungen sind nicht erlaubt, sofern dies nicht im Voraus vereinbart wurde. Die Rechnung muss alle obligatorischen Bestandteile enthalten, die von dem slowenischen Mehrwertsteuergesetzes vorgeschrieben werden, sowie die Bestellnummer.
Der Lieferant kann, falls gewünscht, die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (PDF) an eine der folgenden Adressen senden:

 

Zahlungsbedingungen: Der Käufer zahlt die Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beginnt nach Erhalt der korrekt ausgestellten Rechnung, jedoch nicht früher als am ersten Tag nach der korrekt ausgeführten Lieferung der Ware bzw. der ausgeführten Dienstleistung. Der Käufer zahlt die Rechnung innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Frist, ab dem Datum der Rechnungsstellung. Falls die Rechnung nicht der Bestellung entspricht bzw. dem bestätigten Angebot, kann der Kunde die Rechnung ablehnen.
Die Zahlung der Rechnung ist keine Bestätigung dafür, dass die Lieferung oder Dienstleistung vertragsgemäß erbracht wurde. Falls die Ware oder Dienstleistung fehlerhaft ist, ist der Käufer berechtigt, die Zahlung der Rechnung, die für die Zahlung der Ware oder Dienstleistung mit Mängeln ausgestellt wurde, bis zur Beendigung dieser oder der endgültigen Vereinbarung mit dem Lieferanten zurückzuhalten.

 

Versicherung: Der Lieferant muss eine Versicherung für die Haftung des Herstellers abgeschlossen haben. Im Fall von Versorgung der Automobil Industrie verpflichtet sich der Lieferant eine Versicherung für den Bedarfs des Abrufs der Erzeugnisse des Markts (recall) abzuschließen. Für die geforderten Versicherungen legt der Lieferant dem Käufer Kopien der Versicherungspolizzen spätestens in 30 Tagen nach Vertragsunterschrift bzw. Auftragsbestätigung vor. Der Lieferant ist verpflichtet den Käufer regelmäßig mit erneuerten Versicherungsnachweisen zu informieren, sodass jährlich Kopien der Versicherung Polizzen bzw. eine Bestätigung über Verlängerung der vereinbarten Versicherungen unterbreitet wird. Im Fall, dass die Versicherungen seitens des Lieferers nicht verlängert werden, hat der Käufer das Recht vom Vertrag bzw. Auftrag zurückzutreten.

 

Qualität der Ware und Dienstleistungen: Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware in Übereinstimmung mit der Bestellung und allen beigefügten Unterlagen und in Übereinstimmung mit internationalen, nationalen und internen technischen Standards zu liefern. Die Ware muss die üblichen Merkmale und Eigenschaften aufweisen, die die Parteien ausdrücklich vereinbart haben. Ist dem Lieferanten bekannt, zu welchem Zweck der Käufer oder Käufer des Auftraggebers die Ware verwenden wird, muss die Ware auch Eigenschaften für eine bekannte Verwendung aufweisen.
Der Lieferant ist verpflichtet, das Qualitätsniveau der bestellten Ware in seinem Geschäftssystem gemäß den Qualitätsanforderungen des Kunden, die durch ein effizientes Qualitätsmanagementsystem erreicht werden, zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden auf seine Anforderung hin, die Überprüfung des Betriebs des Qualitätsmanagementsystems zu ermöglichen.
Stellt der Käufer dem Lieferanten das Messprotokoll aus, ist dieser verpflichtet es einzuhalten und zu erfüllen. Falls das Messprotokoll nicht ausgestellt wurde, muss der Lieferant selber ein System erstellen, nach dem er die Ware Stichprobenhaft oder im Ganzen kontrolliert um die entsprechenden Messberichte zu erstellen. Der Lieferant ist verpflichtet vor dem Beginn der regelmäßigen Lieferung sowie jederzeit auf Anforderung dem Käufer Proben der Vertragsware zur Bestätigung zuzusenden. Der Käufer ist verpflichtet, die Proben zu prüfen und dem Lieferanten die Ergebnisse der Prüfung mitzuteilen.

 

Mengen- und Qualitätsreklamationen: Der Käufer verpflichtet sich, die erhaltene Menge sofort bei der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Übernahme, zu beanstanden, eine mangelhafte Qualität jedoch sofort nach der Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme bzw. nicht später bis zum Ablauf der Brauchbarkeit der Ware. Für jede erhaltene Reklamation muss der Lieferant neben dem Schadensersatz auch eine Analyse der Fehlerursache sowie der Korrekturmaßnahmen vorlegen und dies in der Regel 14Tage nach dem Datum der Reklamation, ausser wenn anders vereinbart wurde.
Die gelieferte Ware muss den Anforderungen der Bestellung sowie den Spezifikationen, Zeichnungen und allen Dokumenten und Normen, die den Vertragsgegenstand definieren, entsprechen. Ohne eine schriftliche Bestätigung des Käufers ist keine Änderung oder Rücknahme von den Anforderungen der Bestellung erlaubt. Auf Verlangen des Käufers ist der Lieferant verpflichtet, alle Unterlagen über die Qualität der bestellten Ware zu liefern. Für den Fall, dass in der Bestellung die Qualität der Ware nicht spezifisch definiert ist, garantiert der Lieferant, dass er die Ware der entsprechenden Qualität liefern wird, die gemäß den Regeln der Branche entsprechen.

 

Änderungen oder Produktionseinstellung des Lieferanten: Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer über die geplante Produktionseinstellung eines bestimmten Produkts, das er dem Käufer liefert, mindestens 1 Jahr vor geplanter Produktionseinstellung zu informieren.

 

Übereinstimmung mit Gesetzgebung und Regulativen: Der Lieferant versichert, dass die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung allen gesetzlichen Anforderungen und Regulativen, die die Qualität und Sicherheit der Ware bzw. Leistung regeln, entspricht.

 

Allgemeine Arbeitsbedingungen bei Dienstleistungen: Die Arbeitsausführung kann nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Produktionsleiter beginnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die slowenische Gesetzgebung und alle vom Käufer erhaltenen Anweisungen einzuhalten. Nur qualifizierte Mitarbeiter oder Subunternehmer können die Tätigkeit ausführen.

 

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: Der Lieferant verpflichtet sich, die Grundsätze des Arbeitsschutzes einzuhalten und geeignete Schutzausrüstung zu verwenden. Der Auftragnehmer muss den Arbeitsbereich entsprechend sichern und kennzeichnen. Bei Höhenarbeiten muss der Auftragnehmer Bewegungen von Personen unter dem Arbeitsbereich verhindern, den Bereich entsprechend sichern und kennzeichnen sowie ein sicheres Heben und Transportieren von Lasten gewährleisten. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Auftragnehmer alle Kennzeichnungen entfernen, den Bereich reinigen, funktionale Sicherheitsvorrichtungen und Sicherungen anbringen und im Falle von Eingriff in Elektrogeräte, die Schaltschranktür schließen und verriegeln. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung aller Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die im Bereich des Unternehmens gelten.

 

Umweltschutz:

  • Alle Abfälle, die bei der Auftragsrealisierung entstehen, muss der Lieferant sammeln und gemäß der geltenden Gesetzgebung beseitigen.
  • Abwässern in Abflüsse ist verboten. Abwässer werden als Abfall behandelt.
  • Der Lieferant ist verpflichtet mit gefährlichen Stoffen vorsichtlich umzugehen und etwaige Unfälle zu verhindern.

 

Höhere Gewalt: Jede Partei kann von der Erfüllung der Auftragsbestimmungen zurücktreten, wenn die Verspätung nicht Folge ihrer eigenen Schuld ist und sie eine höhere Gewalt verursacht hat, d.h. Brand, Überschwemmungen, Taifun, Epidemie, Krieg, Verbot oder Regierungsangelegenheiten, Beschränkungen, plötzliche unerwartete Naturerscheinungen. Der Käufer ist während der Unterbrechung der Auftragsrealisierung wegen höherer Gewalt berechtigt zum Wareneinkauf bei sonstigen Quellen und mit diesen Mengen die Quoten, bestimmt im Vertrag mit dem Lieferanten zu reduzieren, wenn der Lieferant in einem längeren Zeitraum nicht fähig war die Ware zu liefern. Außerdem muss der Lieferant auf jede Anforderung des Käufers eine ganzheitliche Information über die Verspätung übermitteln.

 

Vertraulichkeit: Alle Informationen, die unmittelbar aus diesen allgemeinen Beschaffungsbedingungen hervorgehen, und Informationen, die der Lieferant bezüglich der Auftragsrealisierung sammelt, und vor allem alle organisatorischen, geschäftlichen und technischen Informationen bezüglich des Käufers, die nicht veröffentlich sind, müssen die Parteien als vertrauliche Informationen behandeln und dürfen sie als solche nicht Dritten offenlegen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Fälle, wenn die Offenlegung der Informationen im rechtsgültigen Sinn nötig ist. Der Lieferant bestätigt seine Absicht, dass er die vertraulichen Informationen nur für den Zweck der Auftragsrealisierung verwenden wird und dass er diese Informationen entsprechend schützen wird, wie es hinsichtlich ihrer vertraulichen Natur angemessen ist. Die Verpflichtung hinsichtlich der Vertraulichkeit bleibt auch nach der Auftragsrealisierung gültig und kann, weil sie nicht nichtig wird, nur mit dem schriftlichen Einvernehmen des Käufers unterlassen werden.

 

Zuständiges Gericht: Der Käufer und der Lieferant werden versuchen, alle Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Ist dies nicht möglich, ist das Gericht in Maribor, Slowenien, zuständig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

Verzija 03/2021